Eintragung als Mitglied
Aufnahme
Um Mitglied zu werden, müssen Bewerber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die vor der Eintragung in die thüringische Architektenliste von einem unabhängigen Eintragungsausschuss geprüft werden. Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung und die Eintragung in die Architektenliste sind nach § 4 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes:
- der Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit,
- eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der jeweiligen Fachrichtung
- sowie der Besuch von thematisch gebundenen Fortbildungsveranstaltungen während der praktischen Tätigkeit (Über den Umfang der Fortbildung informiert § 4 der Fortbildungssatzung für Absolventen - zu finden unter Satzungen / Ordnungen).
Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner erfüllen die Voraussetzungen auch, wenn sie ein Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweisen können. Im Ausland erworbene praktische Tätigkeiten in der betreffenden Fachrichtung werden in der Regel anerkannt. Ausländische Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU oder dem EWR erworben wurden, regelt die Richtlinie 2005/36/EG.
Willkommenspaket
Neumitglieder erhalten zur Begrüßung das Thüringer Architektenhandbuch sowie die Imagebroschüre der AKT. Auch können sie ihr Mitgliedsprofil auf dieser Website frei gestalten. Freischaffende Architekten und Stadtplaner haben zudem die Möglichkeit ihre individuellen Büroseiten anzulegen.
Informationen zur Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland
Über die Anerkennung von ausländischen Hochschulqualifikationen in Deutschland informiert rechts beigefügte PDF-Datei.
Folgender Link informiert zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen:
http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html
Rechte und Pflichten
Mit der Eintragung können Mitglieder neben dem geschützten Titel und einer auf die entsprechenden Bauaufgaben bezogenen Bauvorlageberechtigung die Beratungs- und Dienstleistungsangebote der Kammer, zum Teil exklusiv, zum Teil zu Sonderkonditionen, in Anspruch nehmen. Damit einher geht das aktive und passive Wahlrecht für die Gremien der Architektenkammer Thüringen.
Die einzuhaltenden Pflichten ergeben sich im Kern aus § 28 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Von der gewissenhaften Berufsausübung über das Gebot der Kollegialität und die regelmäßige Fortbildung bis hin zur Vorschrift, unlautere Werbung zu unterlassen – all diese Regelungen haben das Ziel, den Beruf des Architekten oder Stadtlaners mit Qualität zu besetzen. Verstöße gegen Berufspflichten werden von einem Ehrenausschuss geahndet und können zur Löschung aus der Liste führen.
Obligatorisch sind auch die Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags sowie die Mitteilung von Änderungen der Anschrift und der Beschäftigungsart. Wichtiges Signal für den Verbraucher: Freischaffende müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Freiwillige Mitgliedschaft
Absolventen haben die Möglichkeit, der Architektenkammer Thüringen als Freiwilliges Mitglied beizutreten. Dazu benötigen sie lediglich das Abschlusszeugnis der Hochschule – ein Nachweis über die Ausübung einer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Freiwillige Mitglieder erhalten das Deutsche Architektenblatt und können sämtliche Serviceleistungen der Kammer beanspruchen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung zu verwenden. Auch erhalten sie noch keine Bauvorlageberechtigung. Freiwillige Mitglieder sind Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk.
Eintragung von Gesellschaften
Eine Berufsgesellschaft hat sich in das Gesellschaftsverzeichnis gemäß § 5 ThürAIKG einzutragen, wenn sie als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft im Firmennamen die geschützten Berufsbezeichnungen gemäß § 1 ThürAIKG führen wollen. Die ist an Eintragungsvoraussetzungen geknüpft. Die Gesellschaft wird nicht Mitglied der Kammer. Sie ist zur Einhaltung der Berufspflichten nach § 28 ThürAIKG verpflichtet.
Auswärtige Dienstleister
Personen, die in Thüringen vorübergehend und gelegentlich als Architekten tätig sind, haben sich in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gemäß § 2 THürAIKG einzutragen, wenn sie weder Wohnsitz noch Niederlassung in Thüringen besitzen noch in einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen sind. Mit der Eintragung werden sie keine Mitglieder der Kammer. Sie sind zur Einhaltung der Berufspflichten gemäß § 28 ThürAIKG verpflichtet.
Gebühren
Für die Eintragung, Löschung und Mitgliedschaft werden Gebühren erhoben. Näheres entnehmen Sie bitte der Beitragssatzung sowie der Gebühren- und Verwaltungskostensatzung.
Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen • Beschluss der Vertreterversammlung vom 24.04.2009/ Genehmigung Rechtsaufsicht vom 20.05.2009 (pdf, 73,3 KBytes)
Beitragssatzung der Architektenkammer Thüringen • Beschluss der Vertreterversammlung vom 27.11.2009 / Genehmigung Rechtsaufsicht vom 14.12.2009 (pdf, 69,8 KBytes)



