Stadtumbau in Thüringen
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Ausschuss für Stadt- und LandschaftsplanungBahnhofstraße 39 | 99084 Erfurt
Telefon 0361-210500 |
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Stadtplaner in Thüringen |
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Vernetzung Erhaltung/ Sanierung Konversion Neue Nutzungen Freiräume Rückbau |
Stadtumbau ist ein Prozess.
Stadtumbau ist ein komplexer und – bezogen auf die einzelne Stadt bzw. deren Teile – sehr individueller Prozess.
Stadtumbau ist nicht neu. Es gibt ihn, seitdem Städte entstehen, wachsen oder schrumpfen. Es ist ein permanenter Prozess des Anpassens der Strukturen der Städte an sich verändernde Rahmenbedingungen. Dabei gibt es nie den perfekten Endzustand.
Heute besteht die Herausforderung vor allem darin, Antworten auf die demografischen Veränderungen und den wirtschaftlichen Strukturwandel zu finden.
Stärkung der Innenstadt |
Neue Stadtmitte |
Wohnen auf einer Konversionsfläche |
Stadtumbau braucht Stadtplaner.
Stadtplaner sind eine eigenständige Berufsgruppe innerhalb der Architektenkammer, die insbesondere städtebauliche Planungen erarbeitet und unterschiedliche Aufgaben in der Stadt-, Regional- und Landesplanung übernimmt. Die Handlungsfelder reichen vom Städtebau über Stadt- und Dorfentwicklungsplanung, Projektentwicklung, Stadterneuerung bis zum Stadtumbau.
Neben den formellen Planungen, wie Bebauungs- und Flächennutzungsplanung, nehmen die informellen Planungen auf allen Maßstabsebenen zu. Wichtig und gefragt ist das komplexe, integrierende Analysieren und Bewerten, Planen und Handeln. Im Rahmen des Stadtumbaus arbeiten Stadtplaner als Moderatoren, Berater und Gutachter und wirken so an der Realisierung von Programmen, Plänen oder Projekten mit.
Da in allen Arbeitsfeldern zwischen unterschiedlichen Interessen und politischen Kräften vermittelt und abgewogen werden muss, ist soziale Kompetenz unbedingt erforderlich.
Modernes Bauen im Stadtkern |
Neue Freiräume in der Stadt |
Sanierung Plattenbauten |
Stadtumbau braucht Moderation.
Stadtumbau braucht Moderation im Prozess der Umsetzung integrierter Handlungskonzepte
- Stadt-Umland-Beziehung
- Stadt-Entwicklung
- Stadt-Erneuerung
Rechtsgrundlagen und Verfahren
Das neue BauGB in der Fassung von 2004, dritter Teil Stadtumbau, §171 a–e schafft planungsrechtliche Rahmenbedingungen durch informelle Planungen (§171 b), die mit Satzungsbeschluss (§171 d) in ihrer Durchführung (§171 c) gesichert werden können. Die Satzung nach 171 d schafft kein Baurecht.
§171 a | Leitbild
Stadtumbaumaßnahmen dienen dazu, in Gebieten mit erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten durch Reduzierung und Anpassung nachhaltige städtebauliche Strukturen herzustellen.
Dazu ist die Realisierung folgender Ziele (Leitbildthesen) notwendig:
- Die Siedlungsstruktur ist den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft anzupassen.
- Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Lebensumwelt sind zu verbessern.
- Innerstädtische Bereiche sind weiter zu stärken.
- Nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen sind einer neuen Nutzung zuzuführen – Konversionsziel.
- Einer Nachnutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen sind zurückzubauen.
- Freigelegte Flächen sind einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwischennutzung zuzuführen.
- Innerstädtische Altbaubestände sollen erhalten werden.
§171 b | Stadtumbaugebiete
«Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest.»
Dazu ist notwendig:
- Die Gemeinde erstellt ein städtebauliches Entwicklungskonzept als informelle Planung für das Stadtumbaugebiet, in dem die Ziele und Maßnahmen gemäß §171 a dargestellt sind.
- Bürgerbeteiligung und Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger sind gemäß §§137 und 139 bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen anzuwenden.
- Der Beschluss zum Stadtumbaugebiet ist notwendig, um Fördermaßnahmen im Sinne der «Städtebauförderungsrichtlinie – ThStBauFR» vom 01.01.2005 durchführen zu können.
§171 c | Durchführung
«Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des §11 durchzuführen.»
Das kann zur Durchführung von Maßnahmen in beiden Gebiets-typen (b und d) zur Anwendung kommen.
§171 d | Stadtumbausatzung
«Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§171 b Abs. 1) oder Teile davon umfasst.»
Das heißt:
- Die Gemeinde kann durch ein Satzungsverfahren nach BauGB ein Stadtumbaugebiet gemäß §171 b zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen in ein Satzungsgebiet gemäß §171 d überführen.
- Die in §14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen bedürfen dann einer Genehmigung (Veränderungssperre tritt mit Aufstellungsbeschluss in Kraft).



