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Satzung der Stiftung Baukultur

Beschluss der Vertreterversammlung

Die Architektenkammer Thüringen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – hat mit einstimmigen Beschluss ihrer Vertreterversammlung vom 22. März 2002 in Erfurt die Stiftung Baukultur - Stiftung privaten Rechts – errichtet und ihr zugleich diese Satzung gegeben:

§ 1 Stiftung
Die Stiftung heißt „Stiftung Baukultur“ – Stiftung privaten Rechts – und hat ihren Sitz in Erfurt. Sie ist eine gemeinnützige Einrichtung der Architektenkammer Thüringen und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen

§ 2 Der Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist es, die Baukultur im Freistaat Thüringen zu fördern. Zur Baukultur gehören vor allem Werke der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Stadtplanung. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Forschungsprojekte und Preisauslobungen.

§ 3 Das Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung beträgt € 150.000, die ungeschmälert gehalten werden.

§ 4 Die Stiftungsbegünstigten
Es gibt keinen Anspruch auf Förderung durch die Stiftung.

§ 5 Stiftungsorgane
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsrat beschließt über die Angelegenheit der Stiftung und der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung entsprechend.

§ 6 Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat hat sieben ehrenamtliche Mitglieder. Der Präsident der Stiftung beruft ihn ein. Er hat zwei Stimmen und seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Stiftungsrat immer. Die sechs anderen Mitglieder werden jeweils für vier Jahre von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen bestimmt – zwei sind Mitglieder der Architektenkammer Thüringen, zwei kommen aus Wissenschaft, Forschung und Lehre und zwei weitere aus der Verwaltung des Freistaates Thüringen – oder abberufen.

§ 7 Stiftungsvorstand
Der Geschäftsführer der Architektenkammer Thüringen ist Stiftungsvorstand. Er vertritt die Stiftung in allen Belangen.

§ 8 Die Stiftungsgeschäfte
Über die Stiftungsgeschäfte berichtet der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat einmal im Jahr schriftlich und der Stiftungsrat entscheidet über seine Entlastung.

§ 9 Die Stiftungssatzung
Auf Vorschlag des Stiftungsrates beschließt die Vertreterversammlung der Architektenkammer Thüringen über eine Änderung der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung. Im letzteren Fall fällt das Stiftungsvermögen an die Architektenkammer Thüringen zurück.

§ 10 Das Inkrafttreten
Die Satzung ist mit Errichtung der Stiftung am (Datum) in Kraft getreten.


Die Satzung der "Stiftung Baukultur" in Thüringen wird noch von den Aufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen, Finanzministerium und Innenministerium, auf ihre Rechtskonformität mit dem Thüringer Stiftungsgesetz und dem Status der Gemeinnützigkeit geprüft.
Bei Satzungs-Änderungen werden diese sofort eingearbeitet. Der Stiftungsrat tagt am 20. Januar 2003 erstmalig in Erfurt.


veröffentlicht am 22.03.2002 von Susann Weber · Rubrik(en): News, Stiftung Baukultur Thüringen

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